Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer ist berechtigt, Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, Steigen und im weglosen Gelände, soweit dessen Betreten bundes- und landesgesetzlich erlaubt ist, zu begleiten und zu unterrichten und die zur Durchführung der geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf im Zuge geführter Winter- und Schneeschuhwanderungen Grundkenntnisse im Umgang mit Lawinenverschüttetensuchgeräten, Schaufel und Sonde vermitteln. Das Anbieten und Durchführen eigenständiger Kurse in Schnee- und Lawinenkunde sowie Trainings für die Lawinenverschüttetensuche ist Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern vorbehalten.
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen,
die sich auf den Gletscherbereich erstrecken, ausgenommen auf offenkundig von einer Wegehalterin/einem Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB gewarteten, zur Benützung für die Allgemeinheit freigegebenen und markierten Wegen;
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen,
bei denen für einen oder mehrere Teilnehmerinnen/Teilnehmer unmittelbare Absturzgefahr besteht, es sei denn das absturzgefährdete Gelände spielt im Verhältnis zum Gesamtausmaß der Bergwanderung eine vollkommen untergeordnete Rolle und kann ohne Zuhilfenahme von alpintechnischen Hilfsmitteln und einer Sicherungsausrüstung von der Bergwanderführerin/vom Bergwanderführer durch führungstechnische Maßnahmen, wie Hilfestellung, ohne Absturzgefahr für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer überwunden werden.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Bergwanderführerin/der Bergwanderführer auch berechtigt, absturzgefährdetes Gelände, das von einer Wegehalterin/von einem Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB mit Seilsicherungen versehen ist, zu begehen.
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen,
bei denen der Gesamtcharakter vom Vorliegen eines alpinen Schwierigkeitsgrades in Verbindung mit Absturzgefahr geprägt ist.
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen,
bei denen wegen der Geländeform oder der Oberflächenbeschaffenheit die Zuhilfenahme einer Sicherungsausrüstung und von alpintechnischen Hilfsmitteln, wie Steigeisen, Pickel oder einer Seilsicherung, zur Vermeidung der Absturzgefahr der Teilnehmerinnen/Teilnehmer angezeigt ist.
Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf keine Bergwanderungen durchführen,
bei denen Schier verwendet werden.
Bei Schneelage hat die Bergwanderführerin/der Bergwanderführer den aktuellen Lawinenlagebericht zur Planung der Bergwanderung einzuholen, sofern ein solcher ausgegeben wird. Die Bergwanderführerin/Der Bergwanderführer darf Winter- und Schneeschuhwanderungen in folgenden lawinensicheren und nicht unmittelbar absturzgefährdeten Bereichen durchführen:
Die Berufsausbildung zum Bergwanderführer/zur Bergwanderführerin erfolgt in der Steiermark durch den steirischen Bergsportführerverband (Berg– und Schiführerverband). Die Ausbildungsinhalte werden von steirischen Berg– und Schiführern sowie in einzelnen Bereichen von externen Fachkräften vermittelt. Jedem Ausbildner sind max. 8-9 Personen zugeteilt. So ist eine zielgerechte Ausbildung pro Teilnehmer in kleinen Gruppen gegeben.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung gliedert sich in zwei Kursteile. Einen Sommerkurs zu 8 Tagen und einen Winterkurs zu 8 Tagen. Jeder Kursteil endet mit einer kommissionellen Abschlussprüfung. Die Ausbildung beginnt mit dem Sommerkurs und wird mit dem Winterkurs abgeschlossen.
Achtung! Eine Anerkennung der erworbenen beruflichen Qualifikation zur beruflichen Ausübung des Berufes ist innerhalb der EU notwendig, wenn die Ausübung des Berufes im Zielland (Bundesland, Region, Staat, …) durch gesetzliche Vorschriften reglementiert ist. Diese länderbezogenen Regelungen können zusätzliche Ausbildungen und Nachweise erfordern. Dies kann auch auf nicht EU-Mitgliedsstaaten zutreffen.
Ausbildungsinhalte:
Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung erfolgt in drei Teilen:
Kursabschluss
Nach Beendigung des Sommerkurses und erfolgreich absolvierter Prüfung erhält der Absolvent/die Absolventin eine Kursbestätigung über die erfolgreiche Teilnahme, welche auch Voraussetzung für den Winterkurs ist.
Nach Beendigung der gesamten Ausbildung und erfolgreichen Prüfungen erhält der Absolvent/die Absolventin eine Kursbestätigung und das Zeugnis.